03 April 2026, 06:11

Kölner Gericht stoppt Verkauf getopfter Cannabis-Pflanzlinge – Unternehmer kündigt Berufung an

Schwarz-weiß-Zeichnung einer Cannabis sativa-Pflanze mit sichtbaren Blättern und Stielen, beschriftet mit "Cannabis Sativa" unten.

Gericht bestätigt Verbot des Handels mit angepflanzten Hanfsamen - Kölner Gericht stoppt Verkauf getopfter Cannabis-Pflanzlinge – Unternehmer kündigt Berufung an

Ein Kölner Unternehmer darf keine getopften Cannabis-Pflanzlinge mehr verkaufen, nachdem ein Gericht die Praxis für illegal erklärt hat. Die Entscheidung fällt zu einer Zeit, in der das deutsche Cannabisgesetz (CanG) zwar den nichtkommerziellen Anbau erlaubt, nicht jedoch den gewerblichen Handel mit lebenden Pflanzen. Die Stadt Köln verhängte das Verbot, was möglicherweise eine rechtliche Auseinandersetzung durch den Geschäftsinhaber nach sich zieht.

Der Unternehmer, der in Köln cannabisbezogene Produkte vertreibt, geriet ins Visier der Justiz, nachdem er getopfte Cannabis-Jungpflanzen zum Verkauf angeboten hatte. Die Behörden argumentierten, dass das Cannabisgesetz, das am 1. Juli 2024 in Kraft trat, nur eingetragenen Anbauvereinen gestattet, Stecklinge – nicht jedoch getopfte Pflanzen – an ihre Mitglieder abzugeben. Das Gericht folgte dieser Auffassung und urteilte, dass Pflanzlinge in Töpfen nicht als Stecklinge gelten und somit als Cannabis einzustufen seien, was ihren Verkauf verbietet.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Nach dem neuen Gesetz dürfen nichtkommerzielle Vereine mit bis zu 500 Mitgliedern Cannabis intern anbauen und untereinander teilen. Der gewerbliche Verkauf von Pflanzlingen oder anderen Cannabisprodukten bleibt jedoch verboten. Der Unternehmer kündigte an, gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen Berufung einzulegen.

Wie viele Anbauvereine in der Region bereits registriert sind, ist unklar. Das Gesetz enthält keine konkreten Vorgaben zur Abgabe von Stecklingen, was in der Praxis zu Auslegungsspielräumen führt.

Das Urteil unterstreicht das Verbot des gewerblichen Cannabishandels – selbst bei Jungpflanzen. Nur eingetragene Vereine dürfen Stecklinge legal unter ihren Mitgliedern verteilen. Die Berufung des Unternehmers wird zeigen, ob sich die Rechtsauslegung für getopfte Pflanzen ändert.

Quelle