Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturarzneimitteln
Elisa GudeBundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturarzneimitteln
Ein langjähriger Rechtsstreit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln hat nun Deutschlands höchstes Sozialgericht erreicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Apotheken nur den tatsächlich verwendeten Anteil eines Produkts in Rechnung stellen dürfen – oder ob sie die Kosten für die gesamte Packung berechnen können. Der Fall betrifft eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen und die Krankenkasse AOK Nordwest; die Verhandlung ist für übernächsten Donnerstag am Bundessozialgericht in Kassel angesetzt.
Umstritten ist zwar ein verhältnismäßig geringer Betrag von 89,38 Euro, doch das Urteil könnte bundesweit die Abrechnungspraxis bei teilverbrauchten Packungen grundlegend verändern. Der Konflikt entstand durch Rezepturen aus den Jahren 2018 und 2019, bei denen die Apotheke das rezeptfreie Arzneimittel Mitosyl und das kosmetische Produkt Neribas zu individuellen Mischungen verarbeitete. Die AOK Nordwest forderte später 112 Euro zurück mit der Begründung, nur die tatsächlich eingesetzte Menge dürfe abgerechnet werden. Die Kasse argumentierte, Mitosyl sei sechs Monate haltbar – daher könne der volle Preis einer neuen Tube nur für die erste Hälfte dieser Frist geltend gemacht werden.
Die Apotheke widersprach und verwies darauf, dass sie keine Pflicht zur Lagerung von Restmengen habe und für jedes Rezept eine frische Mitosyl-Tube verwendet habe. Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unzulässig. Nun geht es um die grundsätzliche Frage, ob teilverbrauchte Packungen anteilig abgerechnet werden müssen – oder ob die Abrechnung der Vollpackung Bestand hat.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unterstützt die Position der Krankenkassen und drängt auf eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung. Falls diese umgesetzt wird, müsste künftig nur noch die tatsächlich verarbeitete Menge fertiger Arzneimittel in Rechnung gestellt werden. Rechtsexperten warnen, dass das anstehende Urteil Präzedenzcharakter haben könnte und den Kassen in ähnlichen Fällen künftig weitreichende Spielräume einräumt.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird klären, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis bei teilverbrauchten Produkten anpassen müssen. Ein Urteil zugunsten der AOK Nordwest könnte zu strengeren Kontrollen und geringeren Erstattungen für Rezepturarzneimittel im gesamten Land führen. Zudem könnte der Ausgang des Verfahrens die künftige Gesetzgebung beeinflussen – etwa dazu, wie Krankenkassen Mischungen aus Fertigarzneimitteln oder Kosmetika erstatten.






