14 March 2026, 08:10

BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken

Ein Plakat mit Text über Arzneimittelpreisdifferenzen im Jahr 2022, mit ein paar Flaschen und einer Spritze unten.

BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) klärt, wie Apotheken abrechnen dürfen, wenn sie Rezepturarzneimittel herstellen. Die Richter bestätigten, dass die Abrechnung auf der kleinsten benötigten Packungsgröße basieren muss – selbst wenn größere Mengen bestellt werden. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft und gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe in der Rezeptur.

Nach den neuen Vorgaben müssen Apotheken nicht mehr begründen, warum sie Standardpackungsgrößen bei der Herstellung von Rezepturen verwenden. Sie sind auch nicht verpflichtet, größere Packungen in kleinere Einheiten aufzuteilen oder Reimportware einzusetzen, um Kosten zu sparen. Das Gericht stellte zudem klar, dass einzelne Krankenkassen keine Rechnungen über die kleinstmögliche Packungsgröße verlangen oder Prüfungen auf dieser Grundlage durchführen dürfen.

Das BSG-Urteil unterstreicht, dass das abstrakte Preismodell – das sich an den gelisteten Packungsgrößen orientiert – weiterhin die Grundlage für die Erstattung bleibt. Dieses Modell kann nicht mit Verweis auf Wirtschaftlichkeit umgangen werden. Sofern kein gesonderter Vertrag etwas anderes regelt, dürfen Apotheken die gesamte Standardpackung in Rechnung stellen, selbst wenn nur ein Teil davon für ein Rezept verwendet wird.

Zusätzlich bestätigte das Gericht, dass keine alternativen Preisvereinbarungen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für Rezepturarzneimittel außer Kraft setzen können. Damit wird sichergestellt, dass die Erstattung für Rezepturleistungen einheitlich erfolgt.

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Apotheken, indem es die Abrechnungspraxis für Rezepturen standardisiert. Ab 2024 richtet sich die Kostenerstattung nach festen Packungsgrößen, was den Verwaltungsaufwand verringert. Gleichzeitig verhindert die Entscheidung, dass Krankenkassen zusätzliche Anforderungen an Apotheken stellen – etwa zur Verwendung kleinerer Packungen oder von Reimportware.

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